1. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen.

    Dem Bundesverfassungsgericht ist der Kragen geplatzt: Die Richter haben entschieden, dass der Bundesgerichtshof endlich einheitlich klären soll, wie Internetanschlüsse gesichert werden müssen. Im konkreten Fall ging es um Abmahnkosten wegen Raubkopien Privatkopien Handlungen eines Kindes. Das Oberlandesgericht hatte den verantwortlichen Erwachsenen zur Zahlung verurteilt und (ohne ersichtliche Gründe) keine Revision zugelassen. Eine Verletzung seines Grundrechtes auf richterliches Gehör, so die Verfassungsrichter. 

    (Quelle: http)

  2. Admin C in der Haftung

    Der BGH hat über die Haftung des Admin C in Fällen entschieden, in denen die verwalteten Domains in einem automatischen Verfahren, also ohne Prüfung des neuen Domaininhabers, registriert werden. Dann, so der BGH, müsse der Admin C wenigstens bekannte Störungen beseitigen:

    ”(…) Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. (…)”

  3. Die Aufregung um Google Analytics und den Schutz der bei der Nutzung entstehenden Daten hat gute Chancen, endlich abzuflauen. Sowohl Entstehung als auch Ablauf und Ende der Diskussion in Deutschland sind weder für die staatlichen Stellen ein tolles Ergebnis, noch für die Anwender ein Gewinn.
Die Rechtslage vor diesem digitalen Münsteraner Frieden (Danke an mks) ist in einem Umfang problematisiert worden, der in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stand. Keine einzige seriöse Stelle hat wegen der bisherigen Verwendung eine erfolgreiche Abmahnung ausgesprochen, kein mir bekanntes Unternehmen einem Unterlassungsverlangen nachgegeben.
Die gefundene Einigung (man muss die Geduld der Amerikaner bewundern) ist für Firmen und Anwender unpraktisch und sie bleibt rechtlich zweifelhaft.
    High Res

    Die Aufregung um Google Analytics und den Schutz der bei der Nutzung entstehenden Daten hat gute Chancen, endlich abzuflauen. Sowohl Entstehung als auch Ablauf und Ende der Diskussion in Deutschland sind weder für die staatlichen Stellen ein tolles Ergebnis, noch für die Anwender ein Gewinn.

    Die Rechtslage vor diesem digitalen Münsteraner Frieden (Danke an mks) ist in einem Umfang problematisiert worden, der in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stand. Keine einzige seriöse Stelle hat wegen der bisherigen Verwendung eine erfolgreiche Abmahnung ausgesprochen, kein mir bekanntes Unternehmen einem Unterlassungsverlangen nachgegeben.

    Die gefundene Einigung (man muss die Geduld der Amerikaner bewundern) ist für Firmen und Anwender unpraktisch und sie bleibt rechtlich zweifelhaft.