
Der BGH hat über die Haftung des Admin C in Fällen entschieden, in denen die verwalteten Domains in einem automatischen Verfahren, also ohne Prüfung des neuen Domaininhabers, registriert werden. Dann, so der BGH, müsse der Admin C wenigstens bekannte Störungen beseitigen:
”(…) Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. (…)”

Die Aufregung um Google Analytics und den Schutz der bei der Nutzung entstehenden Daten hat gute Chancen, endlich abzuflauen. Sowohl Entstehung als auch Ablauf und Ende der Diskussion in Deutschland sind weder für die staatlichen Stellen ein tolles Ergebnis, noch für die Anwender ein Gewinn.
Die Rechtslage vor diesem digitalen Münsteraner Frieden (Danke an mks) ist in einem Umfang problematisiert worden, der in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stand. Keine einzige seriöse Stelle hat wegen der bisherigen Verwendung eine erfolgreiche Abmahnung ausgesprochen, kein mir bekanntes Unternehmen einem Unterlassungsverlangen nachgegeben.
Die gefundene Einigung (man muss die Geduld der Amerikaner bewundern) ist für Firmen und Anwender unpraktisch und sie bleibt rechtlich zweifelhaft.