"Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen … der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. … Diese komme [schon] deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version. (…)"

- Landgericht Köln (2009) - falls sich jemand für Rechtsgeschichte interessiert; ist ja immerhin schon fast drei Jahre her

"(…) Der Beklagte hatte im Juli 2010 ein Kameragehäuse, gerichtet auf ein Teil der gemeinsamen Grenze, an seiner Gartenlaube installiert. Der mündlichen Aufforderung der Klägerin dieses zu entfernen ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr durch seinen Anwalt am […] vortragen lassen, dass er mit dieser Kamera lediglich die hintere Grundstücksgrenze überwache. Das werde er auch weiterhin tun. (…)"

- Entscheidung des Landgericht Mühlhausen: Müssen die Nachbarn eine illegal installierte Kamera für echt halten und kommt es deswegen zu einem Prozess, so trägt der Kamera-Nachbar die Kosten, auch wenn sich herausstellt, dass sie doch nicht echt war. Rechtsfrieden wieder hergestellt! 
Quelle: thueringen.de

Zum Fest: Ehrlich zu sich selbst sein!

Der BGH hat entschieden, dass abgehörte Selbstgespräche kein Beweismittel für eine Verurteilung sind…frohe Weihnachten! ;-)

Admin C in der Haftung

Der BGH hat über die Haftung des Admin C in Fällen entschieden, in denen die verwalteten Domains in einem automatischen Verfahren, also ohne Prüfung des neuen Domaininhabers, registriert werden. Dann, so der BGH, müsse der Admin C wenigstens bekannte Störungen beseitigen:

”(…) Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. (…)”

Datenschutz III: Wer möchte, kann sein komplettes Surfverhalten jetzt auch bei Amazon protokollieren lassen. Allerdings braucht es dafür ein Kindle Fire und ein wenig Geduld (das Gerät erscheint erst im November, USA only). Ich bin gespannt, ob auch das wieder Diskussionen auslöst, oder ob langsam Müdigkeit einkehrt, angesichts der Bereitschaft der Nutzer, die Warnungen aus der Datenschutz-Fraktion in den Wind zu schlagen. Neu ist das Konzept des Amazon-Browsers “Silk” (ein zentraler Rechner nimmt den Browsern Arbeit ab) übrigens nicht, aber nun gut. 

Quelle: amazonsilk.wordpress.com

Dann kann es ja losgehen. Keine gute Nachricht für Webseitenbetreiber.

Aus Schleswig Holstein kommt der erste konkrete Angriff auf die Einbindung des “i like” Buttons von Facebook. Medien und Juristen werden das Thema nun vermutlich verstärkt erörtern.

Für Seitenbetreiber unangenehm, will doch fast niemand auf den Dienst verzichten, gleichzeitig fürchtet insbesondere der online-Mittelstand teure Abmahnungen.